Versicherung

Steuerpflicht, Sozial- und Haftpflichtversicherung in der freiberuflichen Umweltbildung/Bildung für nachhaltige Entwicklung

Diese Informationen betreffen vor allem unsere selbstständig tätigen Mitglieder.
Erstellung: Caroline Fischer, Nov. 2013; Fortschreibung: Maria Hermann, Mai 2023

Freie Mitarbeit ist nicht das Gleiche wie freiberufliche Tätigkeit

Freie Mitarbeit definiert das Verhältnis zwischen Auftraggeber*in und nicht angestelltem Auftragnehmer*in. Typische Kennzeichen dafür sind:
•    Werkvertrag oder Freier Dienstvertrag
•    Kein Arbeitsverhältnis
•    Tätigkeiten sind außerhalb des Betriebes zu erbringen
•    Lediglich Ergänzungs- oder Hilfsfunktion

Freiberufliche Tätigkeit ist eine steuerrechtliche Definition einer Tätigkeit (§ 18 EstG) – auch nach Sozialgesetzbuch (§ 7 Abs. 1 SGB IV)
•    Unabhängig, nicht weisungsungebunden
•    Freie Arbeitszeitgestaltung
•    Keine Eingliederung in die betriebliche Organisation
•    Kein zugewiesener Arbeitsplatz
•    Unternehmensrisiko und Kosten der Arbeitsausführung tragen die Freien selbst


Steuerpflicht und Freiberuflichkeit – Relevante Einkommensgrenzen

Ehrenamtspauschale
Alle ehrenamtlich Tätigen können für nebenberufliche Tätigkeiten mit einer Ehrenamtspauschale von 840 € begünstigt werden. Für die Ehrenamtspauschale besteht keine Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Der Betrag muss aber "fließen". Es handelt sich also nicht um einen Steuerfreibetrag, der pauschal vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden kann. Die Ehrenamtspauschale kann auf mehrere Organisationen aufgeteilt werden und betrifft z.B. die Vorstandsmitglieder eines Vereins. Für die Einnahmen aus unterschiedlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten – auch für einen Verein – können der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale nebeneinander gewährt werden.

Übungsleiterpauschale
ÜbungsleiterInnen können bis zu 3.000 € jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten. Die nebenberufliche Tätigkeit muss sich vom ausgeübten Hauptberuf unterscheiden.

Mini-Jobs
Seit 2013 müssen geringfügig Beschäftigte einen Eigenbeitrag zur Rentenversicherung leisten, 2023 beträgt dieser 3,6 %. Die restlichen Sozialabgaben trägt der Arbeitnehmer als Pauschalbeitrag. Mini-Jobber dürfen ab Jan. 2023 bis zu 520 € im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei verdienen. Eine Befreiung vom Eigenbeitrag zur Rentenversicherung ist nur bei einem Verdienst darunter möglich.

Kleinunternehmer nach §19 UStG
Bei einem Jahresumsatz bis zu 22.000 € müssen Unternehmer*innen keine Umsatzsteuer abführen (Kleinunternehmerregelung). In Rechnungen dürfen keine Umsatzsteuer ausgewiesen und kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung ist verpflichtend. Man kann auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und unterliegt dann der Besteuerung nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Die Verzichtserklärung ist 5 Jahre bindend.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich wegen „pädagogischer Tätigkeit“ von der Umsatzsteuerpflicht befreien zu lassen. Die Rechnung wird dann ohne 19% MWSt. gestellt mit dem Zusatz „Die oben genannten naturpädagogischen Leistungen sind gemäß § 4 Nr. 21 b UStG nicht umsatzsteuerpflichtig.“ oder „Die Planung und Durchführung von naturpädagogischen Angeboten sind nach §4 Absatz 21 & 25 UstG, eine von der Umsatzsteuer befreite, pädagogische Tätigkeit.“ Das ist jedoch nur möglich, wenn der/die Pädagog*in sich einen Umsatzsteuer-Befreiungsschein besorgen kann, die der jeweilige Bildungsträger (Schule, Bildungszentrum, VHS) ausstellt. Der Aufwand für diese Vorgehensweise lohnt sich auf den ersten Blick, zumal die umweltpädagogische Arbeit meist mit eher geringen Ausgaben verbunden ist und deshalb kaum Vorsteuerbeträge anfallen. Erfahrungsgemäß wird aber nicht jede Leistung über einen entsprechenden Bildungsträger abzurechnen sein. Das Finanzamt fordert dazu, dass Unternehmer*innen ihre Erlöse mit und ohne MWSt. auflisten, einen „Mittelwert“ der einbehaltenen MWSt. errechnen und ihre geleisteten Vorsteuerbeträge entsprechend gegenrechnen.


Informationen zur sozialen Absicherung von Freiberuflichen

Informationen und Diskussionen zur Absicherung selbständiger Arbeit gibt es z.B. bei den Gewerkschaften (Ver.di, DGB, GEW), z.B. unter: selbststaendige.verdi.de/beratung/ratgeber

Rentenversicherungspflichtige Selbstständige
Freiberufler*innen und Selbstständige sind von der Sozialversicherungspflicht befreit. Es besteht also keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung, weil man davon ausgeht, dass Selbständige sich privat sichern können. Dabei gibt es aber Ausnahmen: Freiberufliche Lehrkräfte und ErzieherInnen z.B. sind gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, weil sie als schutzbedürftig gelten. Die Tätigkeit der Lehrkraft wird dabei weit gefasst. Sie umfasst jede Vermittlung von Wissen, Können und Fertigkeiten, egal ob im Einzel- oder Gruppenunterricht. Die Wissensvermittlung darf keine untergeordnete Bedeutung haben. Versicherungspflicht besteht unter anderem für Dozent*innen an privaten Bildungseinrichtungen, für Trainer*innen, Moderator*innen, VHS-Kursleiter*innen, Lehrbeauftragte, Feldenkrais-Trainer*innen, Skilehrer*innen usw.. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts knüpft die Rentenversicherungspflicht für Lehrkräfte weder an ein gesetzliches, etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild der Lehrkraft an noch an eine besondere pädagogische Ausbildung. Es kommt auch nicht darauf an, wie viele Auftraggeber eine Lehrkraft hat. Wichtig für die Rentenversicherungspflicht ist nur, dass sie überhaupt unterrichtet und keine/n versicherungspflichtige/n Arbeitnehmer*in beschäftigt: Auch bei freiberuflichen Erzieher*innen hängt die Versicherungspflicht nicht davon ab, ob eine pädagogische Ausbildung absolviert wurde. Eine erzieherische Tätigkeit hat die Charakterschulung und Persönlichkeitsbildung von Kindern und Jugendlichen zum Ziel.
Mehr Informationen hier:
www.deutsche-rentenversicherung.de

Familienkrankenversicherung
Die beitragsfreie (Familien-)Mitversicherung bei Ehepartnern in der gesetzlichen Krankenversicherung ist bei geringfügig Beschäftigten bis zu einem Arbeitsentgelt von 520 € möglich. Freiberufler*innen können nur dann familienversichert sein, wenn sie ihre Tätigkeit nicht „hauptberuflich“ im Sinn der gesetzlichen Krankenversicherung ausüben. Dies ist bereits dann der Fall, wenn sie mindestens eine/n sozialversicherungspflichtige/n Arbeitnehmer*in (Arbeitsentgelt höher als 520 € im Monat) beschäftigen oder – ohne Arbeitnehmer*in – mehr als 18 Stunden in der Woche für ihre Tätigkeit aufwenden. Das regelmäßige Gesamteinkommen darf nach Abzug der Werbungskosten den Betrag von 470 € im Monat nicht übersteigen.
Mehr Infos:
www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/familienversicherung-in-der-krankenkasse-wer-kostenlos-mit-rein-kommt-28982


Künstlersozialkasse (KSK)
Wer kann sich über die KSK versichern – Infos für Umweltpädagog*innen

Die KSK gibt es seit 1983. Sie ist eine günstige gesetzliche Sozialversicherung für selbstständig und erwerbsmäßig tätige KünstlerInnen und PublizistInnen. Wie ArbeitnehmerInnen müssen sie für den sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nur die halben Versicherungsbeiträge zahlen, die andere Hälfte finanziert die KSK je zur Hälfte über Abgaben der Verwerter (auch Auftraggeber) und einen staatlichen Zuschuss. „Künstlerische und publizistische Arbeit“ werden relativ weit gefasst und können auch pädagogische Arbeit in den Bereichen Wort, Musik und darstellende Kunst umfassen (z.B. Theaterpädagogik, Land Art, öffentliche Vorträge, Webdesign, Dokumentationen etc.). Ob Anspruch auf die Versicherung in der KSK besteht, wird aufgrund des Antragsformulars geprüft. Voraussetzung für die Aufnahme ist neben der eigentlichen Tätigkeit u.a. ein durchschnittliches Jahresgehalt von mindestens 3.900 € jährlich bzw. 325 € monatlich.
Mehr Infos: www.kuenstlersozialkasse.de

Künstlersozialabgabe – Infos für Umweltbildungseinrichtungen
Zur Gegenfinanzierung der KSK müssen die sogenannten Verwerter (Kommunen, Unternehmen, Vereinigungen, Vereine, Veranstalter, Bildungseinrichtungen, …) Künstlersozialabgabe zahlen, wenn sie künstlerische oder publizistische Leistungen von Selbständigen wie z.B. öffentliche Vorträge, Öffentlichkeitsarbeit, kreative Leistungen, Konzeptionen, Erstellung von Flyern, … in Anspruch nehmen. 2023 beträgt der Abgabesatz für entsprechende Leistungen 5,0% der gezahlten Entgelte inklusive Nebenkosten (Material etc.). Die Künstlersozialabgabe darf den Selbstständigen nicht vom Honorar abgezogen werden und es ist auch verboten, ein entsprechend geringeres Gehalt zu vereinbaren. Es spielt für die Abgabepflicht keine Rolle, ob die Grafiker*innen, Künstler*innen oder Publizist*innen, mit denen ein Auftraggeber bzw. Umweltbildungseinrichtung zusammenarbeitet, in der Künstlersozialkasse versichert sind oder nicht. Zahlungen an juristische Personen oder Übungsleiterpauschalen unterliegen nicht der Abgabepflicht.
Infos: www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/wer-ist-abgabepflichtig.html


Scheinselbstständigkeit

Wer regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, gilt als scheinselbstständig und muss rückwirkend Sozialabgaben abführen (gilt für Arbeitgeber und scheinselbstständigen Auftragnehmer).

Es besteht für die Selbstständigen und deren Arbeitgeber das Risiko, die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen zu müssen. Dringen Sie deswegen auf eine eindeutige Klärung, eventuell unter Hinzuziehung der Rentenversicherung. Für abhängig Beschäftigte besteht in den Zweigen der Sozialversicherung in der Regel eine Zwangsmitgliedschaft. Das heißt, alle ArbeitnehmerInnen, die über 450 Euro/Monat verdienen, sind kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert. Über den Arbeitgeber besteht noch der Schutz in der Unfallversicherung.

Beschäftigte müssen die Beiträge nur zur Hälfte aufbringen. Die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber. Das ist bei Selbstständigen anders. Für sie bestehen in der sozialen Sicherung besondere Regeln.


Berufshaftpflichtversicherung

Eine Risikoabsicherung ist für jede/n Freiberufler*in ein wichtiger Bestandteil der individuellen Organisation. Der Schutz durch eine Berufshaftpflichtversicherung der pädagogischen Tätigkeit nimmt darin einen bedeutenden Raum ein, denn die Haftungsansprüche von Teilnehmenden an Kursen und Aktionen oder Dritten können je nach Schadensart und -umfang beträchtlich sein. Die Absicherung gegen Personen- und Sachschäden wird deshalb dringend empfohlen.

In der Vergangenheit konnte die ANU Bayern e.V. für alle Mitglieder durch eine Vereinbarung mit der Bernhard Assekuranz günstige Tarife zur Absicherung gewährleisten. Diese Vereinbarung besteht nicht mehr, wir können jedoch weiterhin dieses Versicherungsbüro empfehlen. Weitere Adressen finden sich im Internet.


Zusammenstellung Caroline Fischer (2013)
Aktualisiert von Maria Hermann, 2. Mai 2023

Es besteht kein Rechtsanspruch!