Satzung der Arbeitsgemeinschaft Natur- und Umweltbildung, Landesverband Bayern e.V. (ANU Bayern e.V.) vom 14.09.2021

§ 1 Name und Sitz
Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Natur- und Umweltbildung, Landesverband Bayern e.V.“ (ANU Bayern e.V.).
Sitz des Vereins ist München. Die Geschäftsstelle bestimmt der Vorstand.

§ 2 Ziele der Arbeitsgemeinschaft
Ziel der Arbeitsgemeinschaft ist die Förderung von Natur- und Umweltbildung im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung. Umweltbildung soll beitragen zur Sicherung unserer natürlichen Lebensgrundlagen – wie in Art. 141 der Bayerischen Verfassung vorgegeben – durch eine entsprechende Veränderung der jetzigen menschlichen Bewusstseinslage und der Lebens- und Wirtschaftsweise. Dieses Ziel wird verwirklicht durch die Unterstützung von Bemühungen, die den Umgang des Menschen mit der natürlichen Umwelt verbessern. Neben dem allgemeinen Erziehungs- und Bildungsauftrag sollen Einrichtungen gefördert werden wie beispielsweise

  • Umweltstationen und -zentren
  • Ökologiestationen
  • Ökologische Bildungsinitiativen
  • Nationalpark-, Biosphärenreservat und Naturparkzentren
  • Bildungseinrichtungen von Naturschutzverbänden
  • Akademien mit ökologischem Bildungsauftrag
  • Schulbiologiezentren
  • Schullandheime, Waldjugendheime und Jugendherbergen
  • Freilandlabore
  • Waldschulen und Schulbauernhöfe
  • Tierparkschulen und museumspädagogische Einrichtungen
  • Umweltberatungsstellen
  • Naturschutzzentren und weitere Initiativen


Die ANU Bayern verfolgt im Rahmen ihres Hauptzieles folgende Einzelziele:

  • Unterstützung und Förderung bereits bestehender oder neu entstehender Initiativen bzw. Institutionen der Umweltbildung in Bayern.
  • Einwirkung auf und Beratung von Entscheidungsgremien in Politik, Wirtschaft und Verwaltung in Fragen der Umweltbildung.
  • Planung und Durchführung von Tagungen und Ausstellungen sowie Pflege von anderen Formen der Öffentlichkeitsarbeit.
  • Erbringung von Dienstleistungen für Mitglieder der ANU Bayern, wie beispielsweise

- fachliche und pädagogische Beratung

- Hilfen bei der Organisation des gegenseitigen Informationsaustausches und der laufenden Zusammenarbeit

- Organisation von eigenen Weiterbildungsveranstaltungen und Unterstützung bei Bildungsveranstaltungen der einzelnen Mitglieder der ANU.

  • Förderung von Initiativen zur Entwicklung und Erprobung neuer Modelle des Lehrens und Lernens im Natur- und Umweltbereich und von einschlägigen Forschungsvorhaben.
  • Laufende Dokumentationen von Inhalten, Methoden, Trends, Initiativen und Institutionen der Umweltbildung einschließlich der Bestandsaufnahme und Auswertung einschlägiger Literatur, der Erstellung eines Zielgruppenkataloges für Umweltbildung und der Dokumentation der zielgruppenspezifischen Bedürfnisse und Fragestellungen.
  • Mitwirkung und Beratung bei der Entwicklung von Wegen zur Ausbildung und Qualifizierung von Fachkräften der Umweltbildung.
  • Zur Erreichung der Vereinsziele soll ein enger Kontakt mit dem Bundesverband gepflegt werden.


§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Die ANU Bayern ist überparteilich und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • Mittel des Vereins dürfen nur für das satzungsgemäße Ziel verwendet werden. Eine Gewinnausschüttung erfolgt nicht. Rücklagen des Vereins dürfen nur zur Erfüllung des satzungsgemäßen Zieles des Vereins gebildet und verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • Alle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die das Ziel des Vereins betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zur Bestätigung darüber vorzulegen, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne durch die Änderung oder Ergänzung nicht beeinträchtigt wird.


§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können die unter § 2 genannten Einrichtungen oder auch Einzelpersonen sein, die bereit sind, die Ziele des Vereins
zu unterstützen. Weitere Bedingung für die Mitgliedschaft ist, dass es sich dabei um natürliche Personen, juristische Personen des Privat-
rechts bzw. des öffentlichen Rechts, Gesellschaften des Handelsrechts oder nicht eingetragene Vereine handelt. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
Der Vorstand beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder unter Bezug auf die Ziele der Arbeitsgemeinschaft.

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist
b) durch Säumnis des Mitgliedsbeitrages nach Mahnung
c) durch Ausschluss durch den Vorstand wegen vereinsschädigender Haltung; mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen die-
sem gegenüber alle Ansprüche
d) durch den Tod des Mitgliedes oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, mit seiner Auflösung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen der Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Mitglieder verpflichten sich, die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen zu entrichten, sowie den Verein in seinen Zielsetzungen zu unterstützen.

§ 6 Geschäftsjahr und Beiträge

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • Mitglieder des ANU-Bundesverbandes sind gleichzeitig Mitglied im ANU-Landesverband und umgekehrt.

  • Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem Bundesverband festgelegt.


§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand (Sprecherrat)


§ 8 Die Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vorher schriftlich einzuladen sind. Vorstandswahl, Beitragsänderungen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, sondern müssen mit der Einladung bekannt gegeben werden.
Der Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne
körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
Der Vorstand regelt in einer jeweils zu aktualisierenden Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung ihre Rechte wahrnehmen.
In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie eine angemessene Frist für die Stimmabgabe, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.
Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern mit der Einladung zur Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angaben des Grundes beantragen.
Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin.

  2. Entlastung des Vorstands.

  3. Wahl des Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.

  4. Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen dürfen dem Vorstand nicht angehören.

  5. Änderung der Satzung.

  6. Entscheidung über die eingereichten Anträge.

  7. Auflösung des Vereins.

Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anfrage durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht die Satzung oder die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft betreffen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt durch den Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin.

§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand (Sprecherrat) wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt. Wiederwahlen sind zulässig. Der Vorstand (Sprecherrat) besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in sowie aus bis zu 4 weiteren Mitgliedern. Der Vorstand (Sprecherrat) ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann einzelne seiner Mitglieder zu besonderen Vertretern im Sinne von § 30 BGB bestellen. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils zu zweit im Sinne des § 26 BGB vertretungsberechtigt. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeiten angemessen entlohnt werden, wenn dies die Mitgliederversammlung beschließt.

§ 10 Die Aufgaben des Vorstandes
Die Aufgaben des Vorstandes sind:

  1. Erstellen einer Geschäftsordnung

  2. Geschäftsführung und Verwaltung des Vereinsvermögens sowie Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  3. Einladung zur Mitgliederversammlung

  4. Erstattung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes vor der Mitgliederversammlung.


5. Erlass, Änderung und Aufhebung einer Wahlordnung für Online-Mitgliederversammlungen
Angelegenheiten, die nach seinem pflichtgemäßen Ermessen der Entscheidung der Mitgliederversammlung bedürfen, legt er dieser zur Beschlussfassung vor.

§ 11 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung einschließlich Zieländerung können nur durch eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Arbeitsgemeinschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt ihr Vermögen dem Bundesverband „Arbeitsgemeinschaft Natur- und Umweltbildung e.V.“ zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(Vereinssatzung vom 14.09.2021)